22.10.20: Geänderte Richtlinie der Bundesärztekammer zur Spendererkennung in Kraft
Zum 1. September 2020 trat die geänderte Richtlinie „Spendererkennung“ der Bundesärztekammer in Kraft. Hierauf macht die Deutsche Interdisziplinäre Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin e.V. (DIVI) in einer Presseaussendung vom 21.10.20 aufmerksam. Das Bundesministerium für Gesundheit hat bereits am 01.07.2020 der Richtlinienänderung zugestimmt.
In der Richtlinie zur Organspendererkennung geht es um die entscheidende Frage: Wer kommt bei schwerster Hirnschädigung aus ärztlichen Gesichtspunkten für eine Organentnahme infrage? Die neue Richtlinie schaffe nach Ansicht von DIVI nun Klarheit. „Diese hat eine entscheidende Bedeutung für die Abläufe im Rahmen der Organspende auf den Intensivstationen“, so Professor Klaus Hahnenkamp, Mitautor der neuen Richtlinie sowie Sprecher der DIVI-Sektion „Organspende und Organtransplantation“. Anspruch der Autorinnen und Autoren der Richtlinie sei es, bestehende Rechtsunsicherheiten bei der Organspende durch klare und eindeutige Definitionen abzulösen.
Die neuen Festlegungen haben Auswirkungen auf die ärztliche Beurteilung potenzieller Organspender, die erforderlichen organerhaltenden Maßnahmen, die in diesem Zusammenhang notwendigen Abläufe bis zur Feststellung des irreversiblen Hirn-Funktionsausfalls, die Einbeziehung der Koordinierungsstelle und die Einbeziehung des Patientenvertreters sowie der Angehörigen. „Die neue Richtlinie zur Spendererkennung orientiert sich nun an den praktischen Herausforderungen“, erklärte Hahnenkamp, Direktor der Klinik für Anästhesiologie an der Universitätsmedizin Greifswald.
Die neue Richtlinie löst bestehende Festlegungen aus dem Jahr 2007 ab. Die aktuelle Fassung ist zudem neu strukturiert worden, „um im Patienteninteresse ärztliche Handlungssicherheit in einer immer komplexer werdenden Versorgungs- und Behandlungssituation zu gewährleisten“, heißt es in der Miteilung.
Neue medizinische, rechtliche und ethische Aspekte zur ärztlichen Beurteilung potenzieller Organspender
Die Überarbeitung sei dringend notwendig geworden, nachdem sich aus den jüngsten Novellierungen des Transplantationsgesetztes, des Dritten Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts, des Patientenrechtegesetzes sowie den Stellungnahmen der Bundesärztekammer, des Deutschen Ethikrates und der DIVI neue medizinische, rechtliche und ethische Aspekte zur ärztlichen Beurteilung potenzieller Organspender ergeben hätten.
„Kernelement der Richtlinie ist, dass wir als intensivmedizinisch tätige Ärzte im Krankenhaus eine Organspende bei potenziellen Organspendern ermöglichen müssen, wenn ein prinzipieller Wunsch zur Organspende besteht“, erläuterte Hahnenkamp. „Der Wunsch nach einer Organspende soll bereits zum Zeitpunkt eines zu erwartenden oder vermuteten Hirnfunktionsausfalls erfragt und eruiert werden. Insbesondere, bevor eine Organspende durch Überleiten auf ein palliatives Therapieziel unmöglich wird.“
Spendererkennung:Patientenwille für medizinische Maßnahmen durch frühzeitige Entscheidungen sicherstellen
Falls der Wunsch nicht im Vorfeld schriftlich festgehalten wurde, muss ein Gespräch mit den Patientenvertretern geführt werden. Im Rahmen von sogenannten „End-of-Life-Decisions“ muss auch eine medizinisch mögliche Option der Organspende berücksichtigt werden. „Im Behandlungsablauf von Patienten mit schwersten Hirnschädigungen wird somit die Achtung des Patientenwillens durch frühzeitige partizipative Entscheidungsfindung für medizinische Maßnahmen und Therapieziele sichergestellt“, sagte Hahnenkamp.
Bestehe kein Wunsch nach einer Organspende, könne bereits vor Feststellung des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls auf ein palliatives Therapieziel übergeleitet werden. „Besteht der Wunsch einer Organspende, dann werden intensivmedizinische Maßnahmen veranlasst, bis die Feststellung des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls erfolgt ist“, so Hahnenkamp.
Nach dessen Feststellung werden dem Transplantationsgesetz folgend die nächsten Angehörigen abschließend gefragt, ob eine Zustimmung zur Organspende (weiterhin) vorliegt. Bis zur Durchführung der „postmortalen“ Organspende werden intensivmedizinische Maßnahmen zur Sicherung der Homöostase der Organe weiter aufrechterhalten. Der Transplantationsbeauftragte begleitet den Gesamtprozess als Ansprechpartner im Krankenhaus.
Ergänzende Informationen:
Richtlinie der Bundesärztekammer zur Spendererkennung
Richtlinie gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 TPG zur ärztlichen Beurteilung nach § 9a Abs. 2 Nr. 1 TPG (RL BÄK Spendererkennung)
[vormals: Richtlinie gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 TPG zur ärztlichen Beurteilung nach § 11 Abs. 4 S. 2 TPG]
Deutsches Ärzteblatt 2020; 117(35-36): A-1650 / B-1414 vom 31. August 2020 (12 Seiten im PDF-Format)